Durch eine (letzte) Novelle ist die Short-Selling-VerdachtsmeldungsübermittlungsV BGBl II 2008/329 geändert worden (BGBl II 2013/176, ausgegeben am 20. 6. 2013). Die V trat mit Ablauf des 30. 6. 2013 außer Kraft. An ihre Stelle tritt das europaweit einheitlich geltende Short-Selling-Regime gem EU-VO 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps, die federführend von ESMA zu vollziehen ist. Gem EU-VO 236/2012 sind ungedeckte Leerverkäufe an allen europäischen Handelsplätzen weitgehend verboten. Verkäufer müssen den Aufsichtsbehörden (in Österreich der FMA) melden, wenn sie in einer Gesamtbetrachtung aus Käufen, Verkäufen und selbst gehaltenen Aktien und Schuldinstrumenten eine "Netto-Short-Position", also einen Leerverkauf, eingehen.