VersVG § 68
ABGB § 879 Abs 3
Klauseln, die eine Dauerrabattrückvergütung mit gleichbleibenden jährlichen Beträgen vorsehen, sodass der rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt, widersprechen mangels sachlicher Rechtfertigung dem Verbot der Benachteiligung des VN gem § 879 Abs 3 ABGB; das gilt auch im Unternehmergeschäft (Bestätigung von 7 Ob 201/12b).