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VwGH: Keine aufschiebende Wirkung nach Erlöschen der Konzession. Ausscheiden aus der Einlagensicherung ist ein zwingendes öffentliches Interesse.

JudikaturVwGHBearbeiter: Mag. Rainer WolfbauerZFR 2013/125ZFR 2013, 217 Heft 5 v. 12.8.2013

BWG: § 6 Abs 4 und 5, § 7 Abs 2, § 93 Abs 1, Abs 2 und 2a

RL 94/19/EG (EinlagensicherungsRL): Art 3 Abs 1

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