GewO 1994: § 124 Z 23 (nunmehr § 94 Z 75), § 136a
1. Es entspricht nicht der Verkehrsauffassung, dass der Vermittler von Finanzanlagen auch zugleich die Haftung für das vom Kunden investierte (und nach allenfalls ungünstig verlaufener Veranlagung verlorene) Kapital übernimmt, auch wenn das Risiko für die Inanspruchnahme als "gering einzuschätzen" gewesen ist.