BörseG §§ 48a Abs 1 Z 2, 48c
1. Scheingeschäfte (hier: Kompensgeschäfte durch Eingabe von Kauf- und Verkaufsordern hinsichtlich Gewinnscheinen2 in das elektronische Handelssystem der Börse) stellen keine zulässige Marktpraxis auf dem geregelten Markt dar, wenn die in der MpV der FMA geforderten Bedingungen für die Zulässigkeit der Kompensgeschäfte nicht erfüllt waren (hier: kein marktadäquater Kurs).