BMSVG § 30 Abs 2 Z 5
AEUV Art 63, Art 65
Mit gegenständlichem Beschluss wird dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (Art 267 AEUV): "Ist eine Bestimmung, die einer Betrieblichen Vorsorgekasse die Veranlagung des in einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens nur in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds gestattet, die zum Vertrieb in Österreich zugelassen sind (im Anlassfall § 30 Abs 2 Z 5 BMSVG), mit der in Art 63 ff AEUV umschriebenen Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar"?