Gem § 85a Abs 1 VAG kann die FMA alle für die laufende Überwachung der Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen und für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen erforderlichen Angaben verlangen, die die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen betreffen.