Unerbetene Anrufe zu Werbezwecken - sog Cold Calls - sind ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers bekanntermaßen unzulässig (vgl § 107 TKG 2003). Auch Anrufe zum Zweck, die vorherige Zustimmung des zu Bewerbenden für ein Ersttelefonat oder ein weiteres Telefonat zu Werbezwecken zu erhalten, sind verboten (OGH 18. 5. 1999, 4 Ob 113/99t). Verstöße dagegen sind mit Verwaltungsstrafe sanktioniert. Für die Bestrafung von Kreditinstituten, Wertpapierdienstleistungsunternehmen/-firmen und Versicherungsunternehmen ist die FMA, für andere Unternehmen - etwa Versicherungsvermittler und Vermögensberater - sind die Fernmeldebehörden zuständig. Unerbetene Werbeanrufe stellen zudem unlautere bzw aggressive Geschäftspraktiken iSd §§ 1 und 1a UWG dar, sodass Unterlassungs- sowie Schadenersatzansprüche in Betracht kommen. Auf Verträge, die im Rahmen eines unerbetenen Werbeanrufs abgeschlossen werden, sind darüber hinaus in der Regel die Bestimmungen über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz (§§ 5a bis 5i KSchG) anzuwenden, nach denen nicht nur bestimmte Informationspflichten vom Unternehmer zu erfüllen sind, sondern grundsätzlich auch ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers (§ 5e KSchG) besteht.