Mit obiger Verordnung wird die 2. Verordnung über befristete Verbote im Zusammenhang mit Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten (BGBl II 2008/412) novelliert und die zuletzt geltende Frist für das Leerverkaufsverbot vom 31. Mai auf 30. November 2010 verlängert. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass diese Verordnung ein Leerverkaufsverbot für Aktien