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EditorialNicolas RaschauerZFR 2010/93ZFR 2010, 149 Heft 4 v. 13.8.2010

Während der europäische Gesetzgeber im Rekordtempo Änderungen mehrerer zentraler Direktiven des EU-Finanzmarktrechts plant (Stichwort: Haftungslösungen für Versicherungen; Reform der Einlagensicherung udgl, siehe Rubrik Aktuelles), nach wie vor über eine Reform der europäischen Aufsichtsarchitektur diskutiert wird und eine Novelle der Ratingagenturen-VO ante portas steht, wurde am Nebenschauplatz "Datenschutzrecht" ein problematischer Weg fortgesetzt. Das EP hat in seiner Sitzung vom 8. 7. 2010 die modifizierte Version des "SWIFT-Anti-Terror-Abkommens" über Bankdatenübermittlungen an die USA mehrheitlich angenommen (SWIFT II). Da das Abkommen, das mit 1. August dieses Jahres in Kraft treten soll (Geltungsdauer fünf Jahre), noch nicht alle Formalhürden genommen hat, zunächst an dieser Stelle nur einzelne Hinweise zu den Eckpunkten des Abkommens.

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