BörseG §§ 48c, 48a Abs 1 Z 2 lit a
1. Manipulationsabsicht ist zumindest ein starker Hinweis darauf, dass der Tatbestand der Marktmanipulation (§ 48a Abs 1 Z 2 lit a BörseG) erfüllt ist, aber keine Voraussetzung. Die Norm verlangt keinen Vorsatz.
2. Besteht keine Manipulationsabsicht, so ist zu prüfen, ob der Handelnde legitime Gründe hatte und nicht gegen eine zulässige Marktpraxis verstieß. Eine zulässige Marktpraxis kann auch unüblich sein; es darf nur kein normwidriges Verhalten iwS vorliegen.