VfGG § 85 Abs 2
BörseG §§ 14, 19
Einem rechtskräftigen UVS-Strafbescheid wegen Marktmanipulation kommt insofern Tatbestandswirkung zu, als dadurch die Zulassungsvoraussetzungen nach BörseG nicht mehr gegeben sind.
VfGG § 85 Abs 2
BörseG §§ 14, 19
Einem rechtskräftigen UVS-Strafbescheid wegen Marktmanipulation kommt insofern Tatbestandswirkung zu, als dadurch die Zulassungsvoraussetzungen nach BörseG nicht mehr gegeben sind.