WpHG: §§ 37n ff
dHGB: § 289 Abs 1, § 315 Abs 1
"In Zeiten einer gesamtwirtschaftlichen Krise globalen Ausmaßes mag die Abgabe einer Prognose ganz erheblich erschwert und in Bezug auf konkrete und punktgenaue Angaben sogar unmöglich sein. Dies kann und darf aber nicht dazu führen, dass sich die Unternehmensleitung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens mit Hinweis auf die gestiegenen Unsicherheiten bei den erforderlichen Einschätzungen vollständig entzieht. Gerade in Krisenzeiten sind die Kapitalmarktteilnehmer mehr noch als in ruhigen wirtschaftlichen Phasen als Grundlage für ihre eigenen Entscheidungen auf zukunftsorientierte Informationen der Geschäfts- und Konzernführung und deren Einschätzung der Perspektiven angewiesen.