Durch die V BGBl II 2010/54 wurde die Geltung der zweiten LeerverkaufsverbotsV in Bezug auf Leerverkäufe bestimmter Finanzinstrumente erneut verlängert; diesmal bis 31. 5. 2010.
Durch die V BGBl II 2010/54 wurde die Geltung der zweiten LeerverkaufsverbotsV in Bezug auf Leerverkäufe bestimmter Finanzinstrumente erneut verlängert; diesmal bis 31. 5. 2010.