Mit dem am 18. 1. 2010 veröffentlichten Rundschreiben weist die FMA auf die verpflichtenden Informationen, die Rechtsträger iSd § 15 WAG 2007 bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen betreffend kapitalgarantierte Finanzinstrumente (zB kapitalgarantierte Investmentfonds, kapitalgarantierte Anleihen) zu beachten haben, hin. Der Kunde hat dabei gem § 40 Abs 1 WAG 2007 angemessene Informationen in verständlicher Form zu erhalten. Davon sind ua die vorgeschlagenen Anlagestrategien (einschließlich deren geeigneten Beschreibung) und Warnhinweise zu den damit verbundenen Risiken umfasst (§ 40 Abs 1 Z 5 WAG 2007). Aus Sicht der FMA ist der Kunde (insb bei der Anlageberatung und der individuellen Portfolioverwaltung) über die Modellparameter sowie etwaige durch das Modell implizierte Beschränkungen in der Gestionierung aufzuklären. Bei derivativen Instrumenten ist zu erläutern, wie sich Letztere auf das Risikoprofil des Investments auswirken. Dies ist insb bei Fonds, die der Veranlagung der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge dienen, relevant. Je nach Einstufung sind dem Kunden adäquate Risikohinweise zu übermitteln (§ 40 Abs 2 Z 1 WAG 2007 iVm Anlage 3 zu § 40 WAG 2007). Privatkunden sind ausreichende Details über Garantiegeber und Garantie zur Verfügung zu stellen, damit diese die Garantie entsprechend beurteilen können.