GenG § 17 Abs 2
1. Die Abberufung eines Geschäftsleiters gehört nicht zum Bankbetrieb einer Kreditgenossenschaft, sodass dafür der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zuständig ist.
2. Die Satzung oder eine von der Generalversammlung beschlossene Geschäftsordnung kann bestimmen, mit welcher Mehrheit der Vorstand Beschlüsse fasst, wann er beschlussfähig ist etc.