Im Zusammenhang mit dem am 1. 11. 1009 in Kraft getretenen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) wurde auch die Eigentümerkontrollverordnung geändert.1
Bereits im Titel der Verordnung wird klargesellt, dass sich diese auch auf Zahlungsinstitute bezieht. Darüber hinaus wurden auch die für die Anzeige im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Erhöhung bzw der Aufgabe oder Absenkung qualifizierter Beteiligungen heranzuziehenden Anhänge adaptiert.