Kapitalmarktgesetz (KMG) idgF: § 1 Abs 1 Z 1, § 4 Abs 1, § 16 Z 3
Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) idgF: § 41
Werden in einer als "fact-sheet" bezeichneten und auf der Homepage des Unternehmens abrufbaren Aussendung Vorteile des beschriebenen Produktes (eines an der Börse gehandelten Zertifikates) in den Rubriken "Anlegervorteile" bzw "Investment & Potential" angepriesen, um (potenzielle) Investoren zu einem Erwerb des Produktes zu bewegen, so liegt Werbung vor. Weist das fact-sheet jedoch nur Bezugnahmen zum Sekundärmarkt (Börsehandel) und keine Bezugnahme zu einem aufrechten öffentlichen Angebot (Kapitalerhöhung) auf, so unterliegt die Werbung nicht den einschlägigen Vorschriften des KMG, sondern ausschließlich jenen des WAG.