BWG § 5 Abs 1 Z 7
1. Unter Zuverlässigkeit iSd § 5 Abs 1 Z 7 BWG ist eine Geisteshaltung und Sinnesart zu verstehen, die Gewähr dafür bietet, dass bei Ausübung dem Gesetz unterliegender Tätigkeiten die dabei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten gewahrt bleiben.