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Zuverlässigkeit iSd § 5 Abs 1 Z 7 BWG

JudikaturVwGHBearbeiter: PD Dr. Wolfgang WesselyZFR 2009/124ZFR 2009, 196 Heft 5 v. 16.10.2009

BWG § 5 Abs 1 Z 7

1. Unter Zuverlässigkeit iSd § 5 Abs 1 Z 7 BWG ist eine Geisteshaltung und Sinnesart zu verstehen, die Gewähr dafür bietet, dass bei Ausübung dem Gesetz unterliegender Tätigkeiten die dabei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten gewahrt bleiben.

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