BörseG: § 48a Abs 1 Z 6a,§ 82 Abs 6 und 7, jeweils idF BGBl I 2001/97
Ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf von rund 20 Mio € ohne positive Fortführungsprognose für das Unternehmen und ein drohender Anschlusskonkurs infolge des Ausfalles von Lieferantenkrediten stellen ad-hoc-publizitätspflichtige Tatsachen iSd BörseG dar.2