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Regierungsvorlage eines Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009

AktuellesUnternehmensrechtBearbeiterin: Mag. Barbara CervenkaZFR 2009/110ZFR 2009, 165 Heft 4 v. 7.8.2009

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Aktionärsrechte-RL11 Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007. bis spätestens 3. August dieses Jahres in nationales Recht umzusetzen. Obwohl die Regierungsvorlage eine fristgerechte Umsetzung durch das geplante Inkrafttreten des AktRÄG mit 1. 8. 2009 vorsieht, erscheint der Zeitplan knapp bemessen, steht doch das AktRÄG erst am 30. Juni auf der Tagesordnung des Justizausschusses. Sollte der Terminplan dennoch eingehalten werden, so würde das AktRÄG bereits auf Hauptversammlungen, welche am 1. August abgehalten werden, teilweise Anwendung finden22Vgl die Übergangsbestimmungen in § 262 Abs 15 bis 19 AktRÄG; so etwa § 10a Abs 6 Satzungsänderung betreffend den Ausschluss der Einzelverbriefung, § 12 Stimmrecht, § 12a Abs 2 stimmrechtslose Vorzugsaktien, § 13 Formvorschriften, § 61 Eintragung von Namensaktien im Aktienbuch, § 221 Abs 3 Abstimmung bei mehreren Gattungen von Aktien, § 231 Abs 3 Einberufungsrecht der Aktionäre bei Verschmelzung. und für ab dem 1. 8. 2009 einberufene Hauptversammlungen vollständig anwendbar sein. Für diese sollen die neuen Einberufungsfristen von 28 bzw 21 Tagen gelten.

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