Die vorliegende RL (ABl L 146 vom 10. 6. 2009, S 37) - die sich auf Art 95 EGV stützt - beabsichtigt die RL 98/26/EG und 2002/47/EG an jüngste Marktentwicklungen und regulatorische Entwicklungen anzupassen. Erstens soll sichergestellt werden, dass Verbindungen zwischen (Zahlungs-, Wertpapierliefer- und Abrechnungs-)Systemen, die in Folge der RL 2004/39/EG (MIFID) und des Europäischen Verhaltenskodex für Clearing und Settlement (Oktober 2006) zunehmend verknüpft und interoperabel werden, durch diese Novelle entsprechend Eingang in die RL 98/26/EG finden. Dies geschieht durch die Definition des Begriffes "interoperables System" und durch einheitliche Regelungen über interoperable Systeme (Änderung der Art 2, 3, 5 und 10 der RL 98/26/EG) . Zweitens sollen neue Arten von Aktiva (zB Bankdarlehen und Kreditforderungen) als Besicherung von Geschäften auf den Finanzmärkten europaweit harmonisiert und der Schutzbereich der RL 2002/47/EG auch auf diese Instrumente ausgeweitet werden (Änderung der Art 1 und 2 der RL 2002/47/EG) . Damit wird auf den Beschluss der EZB (5. 8. 2004) reagiert, ab 1. 1. 2007 Kreditforderungen als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems zuzulassen, zudem werden die diesbezüglichen Regelungen der Mitgliedstaaten harmonisiert. Die vorliegende RL ist von den Mitgliedstaaten bis spätestens 30. 12. 2010 umzusetzen.