Mit der Nov BGBl I 2007/108 wurde ua § 41 BWG an die neuen Bestimmungen der StPO, insb an die an die Stelle der einstweiligen Verfügung iSd § 144a aF getretenen Zwangsmittel der Sicherstellung (§ 110 nF) und der gerichtlichen Beschlagnahme (§ 115 nF), angepasst. Dem Verhältnis dieser beiden Regime zueinander widmet sich - in Ablösung des Vorgängererlasses vom JABI 1998/11 idF JABI 1999/7 - der nunmehr vorliegende Erlass. Den Gegenstand des Erlasses bilden näherhin