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Marketingmitteilungen im WAG 2007

BeiträgeUniv.-Prof. Dr. Michael Gruber, SalzburgZFR 2009/30ZFR 2009, 42 Heft 2 v. 2.3.2009

Marketing ist in der österreichischen Rechtsordnung eigentlich die Domäne des Wettbewerbsrechts, va des UWG. Nun gibt es für Rechtsträger, die dem WAG 200711§§ des WAG 2007 künftig ohne Gesetzesbezeichnung. unterliegen,22Rechtsträger sind nach § 15 Abs 1 Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von § 2 Abs 2 sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von § 12 Abs 4 und Kreditinstituten nach Maßgabe von § 9 Abs 7 BWG aus Mitgliedstaaten. Sowohl die §§ 40, 41 für Marketingmitteilungen als auch § 36 für die Finanzanalyse finden auf Kapitalanlagegesellschaften gem § 2 Abs 1 InvFG 1993, die Dienstleistungen nach § 3 Abs 2 Z 1 und 2 (Anlageberatung, Portfolioverwaltung) erbringen, Anwendung (§ 2 Abs 3). Auf Versicherungsunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondsanteilen gem § 3 Abs 3 VAG durchführen, finden zwar die §§ 40, 41, nicht aber § 36 Anwendung (§ 2 Abs 2). Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben (§ 12 Abs 4), haben sowohl die §§ 40, 41 als auch § 36 anzuwenden. darin auch Bestimmungen über Marketingmitteilungen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen unterliegt einerseits der Kontrolle durch die FMA, andererseits werden die inhaltlichen Vorgaben des WAG 2007 künftig auch Beurteilungen nach dem UWG, etwa ob eine solche Marketingmitteilung irreführend ist, determinieren. Es lohnt sich daher, die einschlägigen Regelungen des WAG 2007 einer kurzen Analyse zu unterziehen.

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