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Offenlegung von Großgeschäften mit nahestehenden Personen nach dem BörseG

BeiträgeDr. Bernd FletzbergerZFR 2009/31ZFR 2009, 45 Heft 2 v. 2.3.2009

Mit Umsetzung der RL 2004/109/EG 11Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl L 390 v 31. 12. 2004, 38). Siehe allgemein Szücs, Zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie, ZFR 2007/55, 133 ff. (idF "Transparenz-RL") und der RL 2007/14/EG 22Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl L 69 v 9. 3. 2007, 27). (idF "Durchführungs-RL") wurde § 87 Abs 4 BörseG zweimal novelliert.33Und zwar mit BGBl I 2007/19 (Umsetzung der Transparenz-RL, IA 82/A, 23. GP ) und BGBl I 2007/107 (RV 286 23. GP ). Diese Bestimmung verpflichtet Emittenten, die Aktien begeben, im Halbjahreslagebericht ua Großgeschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen offenzulegen. Sie soll einen Beitrag zu mehr Transparenz börsenotierter Unternehmen leisten. Emittenten haben sich damit im Rahmen der Aufstellung des Halbjahresberichts aber zwei schwierige Fragen zu stellen: Wie ist der Kreis der nahestehenden Personen und Unternehmen einzugrenzen und was ist unter einem so genannten "Großgeschäft" zu verstehen? Aufgrund abstrakter Formulierungen sind Bedeutung und Umfang dieser Begriffe auch unter Zuhilfenahme der Erläuternden Bemerkungen nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ableitbar. Der vorliegende Beitrag widmet sich diesen für die Praxis bedeutsamen Auslegungs- und Abgrenzungsfragen.

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