Gem § 1 RLVVO sind IWD-Versicherungsgeschäfte (das sind Versicherungsverträge, bei denen gegenüber dem Versicherungsnehmer nur ein Versicherungsunternehmen in Erscheinung tritt, inhaltlich sich aber mehrere Versicherungsunternehmen das Risiko wie bei einer offenen Mitversicherung teilen) im Jahresabschluss wie Rückversicherungsverhältnisse zu behandeln. Nach dem Entwurf soll dies künftig generell für Zwecke der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gelten.