Im Zuge des kürzlich beschlossenen Gesetzespaketes zur Stärkung des Vertrauens in die österreichischen Finanzunternehmen und zur Sicherung der Finanzmarktstabilität1 wurde auch das
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Böresgesetz (BörseG) geändert. Dadurch wird der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nun die Möglichkeit eröffnet, im Verordnungsweg Leerverkäufe (sogenanntes "Short Selling") von (in der Verordnung zu bezeichnenden) Finanzinstrumenten2 für einen befristeten (drei Monate nicht übersteigenden) Zeitraum zu beschränken oder sogar zu untersagen, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt erforderlich ist3. Diese Verordnungsermächtigung der FMA soll die Effizienz des Aufsichtsrechts stärken und eine effektivere Durchsetzung ermöglichen. Darüber hinaus soll auf diese Weise die Möglichkeit geschaffen werden, im Bedarfsfall rasch zu handeln und gleichzeitig Eingriffe in das Marktgeschehen auf das punktuell notwendige Ausmaß zu begrenzen4.