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Leerverkaufsverbotsverordnung der FMA

Aktuelles Börse- und WertpapierrechtMag. Sabine Schatzl Bankhaus Carl Spängler & CoAGZFR 2008/141ZFR 2008, 243 Heft 6 v. 4.12.2008

Im Zuge des kürzlich beschlossenen Gesetzespaketes zur Stärkung des Vertrauens in die österreichischen Finanzunternehmen und zur Sicherung der Finanzmarktstabilität11BGBl I 2008/136: Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Stärkung des Interbankmarktes (Interbankmarktstärkungsgesetz - IBSG) und ein Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG) erlassen sowie das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz sowie das Bundesfinanzgesetz 2008 geändert werden. wurde auch das

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Böresgesetz (BörseG) geändert. Dadurch wird der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nun die Möglichkeit eröffnet, im Verordnungsweg Leerverkäufe (sogenanntes "Short Selling") von (in der Verordnung zu bezeichnenden) Finanzinstrumenten22Anmerkung: Einem Leerverkauf ist das Eingehen derivativer Positionen, die Verkaufspositionen in den zugrunde liegenden Finanzinstrumenten entsprechen, gleichzuhalten; vgl § 48d Abs 12 Börsegesetz (BörseG), BGBl 1989/555 idF BGBl I 2008/136. für einen befristeten (drei Monate nicht übersteigenden) Zeitraum zu beschränken oder sogar zu untersagen, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt erforderlich ist33Siehe § 48 d Abs 12 BörseG. Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen kann die FMA - sofern die Gefahr nach Ablauf von drei Monaten weiterhin andauert - die genannten Maßnahmen jeweils um bis zu weitere sechs Monate verlängern.. Diese Verordnungsermächtigung der FMA soll die Effizienz des Aufsichtsrechts stärken und eine effektivere Durchsetzung ermöglichen. Darüber hinaus soll auf diese Weise die Möglichkeit geschaffen werden, im Bedarfsfall rasch zu handeln und gleichzeitig Eingriffe in das Marktgeschehen auf das punktuell notwendige Ausmaß zu begrenzen44Siehe Erläuternde Bemerkungen zu § 48d Abs 12 BörseG..

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