Am 5. 9. 2008 wurde im BGBl II 2008/314 die Immobilien-Prospektinhalt-Verordnung (im Folgenden: "Immo-PV") kundgemacht. Die FMA macht damit von der in § 7 Abs 1 ImmoInvFG enthaltenen Ermächtigung1 Gebrauch, die in Anlage C zum ImmoInvFG, Schema C genannten Angaben des vereinfachten Verkaufsprospekts (VKP) für Immobilienfonds durch VO näher zu konkretisieren. Als Vorbild für diese Verordnung dient die auf § 6 Abs 1 InvFG und dessen Anlage E, Schema E basierende Prospektinhalt-Verordnung (im Folgenden: "PV")2, als einschlägige Regelung für Wertpapier-Investmentfonds. Die Bestimmungen der Immo-PV sind am 6. 9. 2008 in Kraft getreten. Vereinfachte VKP von neu aufgelegten Fonds müssen ab diesem Zeitpunkt den Bestimmungen der Immo-PV entsprechen. Vereinfachte VKP, die vor diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht wurden, sind bis (spätestens) vier Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres des Immofonds, in welches das Inkrafttreten der Immo-PV fällt, anzupassen (§ 12 Abs 2 Immo-PV). Es folgt eine überblicksweise Darstellung der Regelungsbereiche der Immo-PV.