ABGB § 879 Abs 3
KSchG § 6 Abs 1 Z 3
1. Eine in AGB bzw Vertragsformblättern enthaltene Klausel einer Bank, wonach sich der Kunde einverstanden erklärt, dass Poststücke betreffend sein Wertpapierkonto mit dem ersten Bankarbeitstag nach der Bereitstellung zur Abholung als zugegangen gelten, verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG. Bei Bereithaltung zur Abholung erfolgt der Zugang nicht stets sofort mit der Bereitstellung, sondern erst dann, wenn mit der Abholung gerechnet werden kann. Zumindest im Fall eines Wertpapierkontos - bei dem idR weniger Kontobewegungen stattfinden und bei dem, anders als bei einem Girokonto, nicht in gleicher Weise die regelmäßige Überprüfung des Kontostands üblich ist - kann mit der Abholung unter Umständen auch erst nach Wochen gerechnet werden.