GmbHG § 10 Abs 3
1. Die Haftung der Bank für die Richtigkeit der (§ 10 GmbHG)-Bestätigung bezieht sich nur auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung; weitergehende Verpflichtungen legt das Gesetz den Banken nicht auf.
GmbHG § 10 Abs 3
1. Die Haftung der Bank für die Richtigkeit der (§ 10 GmbHG)-Bestätigung bezieht sich nur auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung; weitergehende Verpflichtungen legt das Gesetz den Banken nicht auf.