VAG § 20 Abs 2, § 104 Abs 1
VwGG § 30 Abs 2
1. Der bescheidmäßig an die Bf ergangene Auftrag der FMA, "ab der nächsten Erklärung sowie Zuteilung der in den Vorjahren und im heurigen Jahr entstandenen Gewinne eine einheitliche Gesamtverzinsung für den gesamten Bestand an Pensionsversicherungsverträgen in derselben Deckungsstockabteilung (§ 20 Abs 2 Z 1 VAG) vorzunehmen" (§ 104 Abs 1 VAG), ist einem "Vollzug" iSd § 30 Abs 2 VwGG zugänglich. Er enthält Aufträge an die bf Partei, die diese zu einem mehr oder weniger präzise bestimmten Handeln bzw Unterlassen verpflichten. Insoweit ist der Bescheid nicht nur einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich, sondern eine solche auch rechtlich geboten. Die Wirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Wegfall der sich aus dem Bescheid ergebenden Handlungs- und Unterlassungsverpflichtungen.