WAG §§ 12, 27
TKG 1997: §§ 101, 104
Für eine niedrigere Höchststrafe bei Übertretung des Verbots von an Verbraucher gerichtete Telefonwerbung für Finanzprodukte im WAG als Spezialregelung im Hinblick auf die generelle Regelung für unerbetene Anrufe im TKG und die korrespondierende Strafbestimmung besteht keine sachliche Rechtfertigung.