RL 2000/35/EG : Art 3 Abs 1 lit c Z ii
Art 3 Abs 1 lit c Z ii der RL 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.