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Unter welchen Voraussetzungen trifft die Entschädigungseinrichtung gem § 23b WAG 1997 eine Zahlungspflicht gegenüber geschädigten Anlegern?

BeiträgeUniv.-Prof. Dr. Georg GrafZFR 2008/47ZFR 2008, 84 Heft 3 v. 5.6.2008

1. Einleitung

Die Auslegungen jener Bestimmungen des WAG 19971)1)Nunmehr ist die Problematik in § 75 WAG 2007 geregelt; im Unterschied zur alten Rechtslage haben auch Wertpapierfirmen, die die Vermittlung von Wertpapiergeschäften betreiben, der Sicherungseinrichtung anzugehören (vgl § 75 Abs 1 iVm § 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007). Da einer Wertpapierfirma das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten des Kunden untersagt ist, stellen sich die mit dem Begriff des „Haltens“ verbundenen Rechtsfragen auch im Anwendungbsereich des WAG 2007. (im Folgenden nur „WAG“), die sich mit der Anlegerentschädigung beschäftigen, nämlich der §§ 23b-23e, ist seit längerem Gegenstand der literarischen Auseinandersetzung; höchstgerichtliche Judikatur fehlt bisher. Die Festlegung des Anwendungsbereichs dieser Normen ist nicht nur von theoretischer, sondern auch von großer praktischer Bedeutung. Dies hat der Fall AMIS zuletzt deutlich gezeigt.

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