1. Einleitung
Im November 2006 hat der Nationalrat gem § 33 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (GOG) einen Untersuchungsausschuss, der sich mit den Prüfungen und Maßnahmen der staatlichen Organe der Finanzmarktaufsicht auseinandergesetzt hat, eingesetzt1). Der Untersuchungsausschuss hat neben anderen Aspekten auch die Frage, wie Organe und Einrichtungen, die die Tätigkeit von Organen kontrollieren, mit Daten und Geheimnissen, die den Kontrollorganen im Zuge ihrer Tätigkeit bekannt werden, umzugehen haben, in das öffentliche Interesse gerückt. Besonders brisant ist die Frage bei der Kontrolle der Finanzmarktaufsicht deshalb, weil die Daten und Geheimnisse, die der Finanzmarktaufsicht bekannt werden bzw dieser offen gelegt werden müssen, potenziell nicht nur dem Amtsgeheimnis, sondern auch dem Bankgeheimnis, das in Österreich besonders geschützt ist, unterliegen können. Darüber hinaus findet die Kontrolle der Geschäftsführung der Bundesregierung im Rahmen eines Untersuchungsausschusses primär öffentlich und nicht wie bei sonstigen Kontrolltätigkeiten unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Da der Schutz von Geheimnissen kein absolut geschütztes Gut ist und eine abschließende Regelung aller möglichen Eingriffe wegen der Fülle der Möglichkeiten nicht machbar ist, liegen den Regelungen dieser Materie in Österreich zumeist Interessenabwägungen zugrunde. Im Falle eines Untersuchungsausschusses kommen zu den möglicherweise widerstreitenden Interessen mehrerer Rechtsunterworfener, nicht nur öffentliche Interessen hinzu, die die vollziehende Behörde am ursprünglichen Eingriff hatte, sondern auch das Interesse des Untersuchungsausschusses und der Öffentlichkeit an der Kontrolle der Bundesregierung. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung rechtmäßig erfolgt, kann es daher notwendig sein, die Interessen eines Kunden eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma an der Geheimhaltung seiner Daten gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit und des Untersuchungsausschusses an der Kontrolle der Finanzmarktaufsicht abzuwägen. Zu berücksichtigen ist dabei überdies, dass dem Interesse an der Geheimhaltung auch andere Grundrechte von involvierten Personen, wie das Recht auf Eigentum der durch ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma Geschädigten sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung der aussagenden Personen, gegenüberstehen können.