Mit dem StrafprozessreformG, BGBl I 2004/19, wurde das strafprozessuale Vor- bzw Ermittlungsverfahrens grundlegend umgestaltet. Wenngleich die bisherige Bestimmung des § 145a StPO idF des StRÄG 2002, BGBl I 2002/134, im Zuge dessen weitgehend unverändert in das neue Regime transferiert wurde, wirft die Einbettung in das neue System eine Reihe von Fragen und Problemen - namentlich im Bereich des Rechtsschutzes - auf. Sie treten zu jenen Unschärfen (etwa im Zusammenhang mit dem Zeugenbeweis) hinzu, mit denen bereits die bisherige Regelung behaftet war und die unverändert übernommen wurden. Gerade Letztere, insb die mangelhafte Abstimmung auf andere Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen, lässt eine neuerliche Überarbeitung des nunmehrigen § 116 StPO erforderlich erscheinen.