BörseG § 18 Z 1, § 48 Abs 1 Z 2, § 48 Abs 1 Z 7
XETRA Handelsregeln: § 18 Abs 2
Zwischen dem Straftatbestand der Preismanipulation und dem Straftatbestand der Verletzung der Handelsregeln durch Crossing besteht keine Subsidiaritätsregel. Der Adressatenkreis des § 48 Abs 1 Z 2 BörseG (Preismanipulation) ist gegenüber jenem des § 48 Abs 1 Z 7 leg cit (Verletzung der Handelsregeln) insoweit weiter, als er nicht nur Börsemitglieder erfasst. § 48 Abs 1 Z 7 BörseG iVm § 18 Z 1 BörseG und § 18 Abs 2 der XETRA-Handelsregeln der Wiener Börse stellt keinen (auf Börsemitglieder zugeschnittenen) Spezialfall des § 48 Abs 1 Z 2 erster Fall BörseG dar. Er zielt auf die Sanktionierung des durch die Verletzung von Handelsregeln durch ein Börsemitglied bewirkten Unrechts ab. Demgegenüber sanktioniert allein § 48 Abs 1 Z 2 erster Fall BörseG den Unrechtsgehalt des „Zustandekommens“ des Scheingeschäfts und der damit verbundenen falschen Signale für den Markt sowie jenen des spezifischen, auf die Manipulation des Kurses oder der Preisbildung gerichteten Vorsatzes des Täters. Auch sonst ist jedenfalls nicht ohne nähere Begründung ersichtlich, dass beide Straftatbestände dieselben wesentlichen Elemente aufwiesen.