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Unternehmenspflichten zur präventiven Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität am Beispiel des Bankenrechts*)*)Anm: Nicolas Raschauer zeichnet für die Abschnitte I. - III. verantwortlich, Wolfgang Wessely hat Abschnitt IV. verfasst. - Teil 2

BeiträgeUniv.-Ass. Dr. Nicolas Raschauer , PD Dr. Wolfgang WesselyZFR 2007/101ZFR 2007, 201 Heft 4 v. 14.12.2007

3. Unternehmensbezogene Pflichten zur Verhinderung von „Insidertrading“ (§§ 48a ff BörseG)

3.1. Emittenten-Compliance

Seit April 2002 sind in Österreich Vorschriften in Geltung, die das allgemeine Gebot eines jeden Emittenten, Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften zu treffen (§ 82 Abs 5 BörseG)56)56)Zumindest Dienstnehmer und sonst für Emittenten tätigen Personen sind über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen (§ 48a BörseG) zu „unterrichten“; weiters sollen „interne Richtlinien“ für die Informationsweitergabe im Unternehmen erlassen und deren Einhaltung überwacht werden; weiters haben Emittenten geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen („Compliance-Maßnahmen“). Dazu näherhin Hausmaninger, Insidertrading (1997) 400 ff; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I § 22 Rz 6 ff., näher ausführen (vgl §§ 48d Abs 11, 82 Abs 6 BörseG) und Grundsätze über die Informationsweitergabe in börsenotierten Unternehmen sowie über organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung des Missbrauchs von Insiderinformationen statuieren; diese Regeln sind in der „Emittenten-Compliance-Verordnung - ECV“ (idF BGBl II 2005/108 57)57)Gemäß § 15 ECV trat die „alte ECV“ (AÖF 2001/210) mit Ablauf des 1. 5. 2005 außer Kraft; sie wurde durch die „neue [von der FMA erlassene] ECV“ ersetzt (kundgemacht in BGBl II 2005/108). Siehe zur Thematik Hausmaninger/Ketzer, Die neue Emittenten-Compliance-Verordnung, ÖBA 2002, 215.) enthalten58)58)Die Einhaltung dieser Regelungen ist bei sonstiger verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion geboten (§ 48 Abs 1 Z 6 BörseG).. Ziel dieser Verordnung ist insb die Verhinderung und erleichterte Aufklärung von Insidergeschäften iSd § 48a und b BörseG 59)59)Dazu eingehend N. Raschauer, Neues zum materiell-rechtlichen Insiderstraftatbestand, RdW 2004, 578; Schuhmacher, Zur Auslegung des neu gefassten Tatbestands des Missbrauchs einer Insider-Information, ÖBA 2005, 533, sowie die Kommentierung von Hinterhofer, WK StGB2. Eine Insiderinformation iSd BörseG und der ECV ist eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft, und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde. und damit verknüpft die Erhaltung der Funk-

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