Ausdrücklich auf die Verbrauchereigenschaft beziehen sich im Wertpapieraufsichtsgesetz nur wenige Bestimmungen; die neue Klassifizierung der Kunden gemäß der MiFID stellt - wie mit Ausnahme des § 12 Abs 1 und 2 schon die Wohlverhaltensregeln des WAG aF - nicht auf die Verbrauchereigenschaft, sondern auf die Professionalität der Kunden, also deren Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand insb im Hinblick auf die Beurteilung der Risken ihrer Anlageentscheidung ab. Der folgende Artikel setzt sich daher zentral mit dem Rücktrittsrecht der Verbraucher bei Haustürgeschäften gem § 63 WAG 2007 unter Darstellung der Abweichungen von und der Unterschiede zu den allgemeinen Regelungen im KSchG auseinander, verweist aber auch auf das Rücktrittsrecht des § 3a KSchG, das - mangels einer lex specialis im WAG - auch im Bereich der Finanzdienstleistungen zu beachten ist. Aus Gründen der Systematik des WAG, die der Bestimmung zu Haustürgeschäften jene über unerbetene Nachrichten beiordnet, wird - kursorisch - auch § 107 TKG dargestellt. Hingegen kann auf das Fern-Finanzdienstleistungsgesetz nicht mehr eingegangen werden; dies würde den Rahmen eines einzigen Beitrags sprengen.