GBG: §§ 94 D, 130, 131 Abs 2 lit a
PKG § 8 Abs 1, § 14 Abs 4
Eine unrichtige Anmerkung „Zugehörigkeit zum Deckungsstock“ in der Einlage einer im Eigentum einer Pensionskasse stehenden Liegenschaft kann als Ersichtlichmachung der Widmung des Vermögenswerts für eine bestimmte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gedeutet und gem § 14 Abs 4 PKG konstitutiv oder gem § 130 GBG als unzulässig (grundbuchswidrig) gelöscht werden, sofern die Liegenschaftseigentümerin in grundbuchsfähiger Form (etwa durch Vorlage der in § 8 Abs 1 PKG genannten Konzession im Original oder in beglaubigter Abschrift) nachweist, den rechtlichen Status einer Pensionskasse zu haben.