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Zur Löschung der Ersichtlichmachung der Widmung des Vermögenswertes für eine bestimmte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

JudikaturOGHZFR 2007/77ZFR 2007, 171 Heft 3 v. 21.9.2007

GBG: §§ 94 D, 130, 131 Abs 2 lit a

PKG § 8 Abs 1, § 14 Abs 4

Eine unrichtige Anmerkung „Zugehörigkeit zum Deckungsstock“ in der Einlage einer im Eigentum einer Pensionskasse stehenden Liegenschaft kann als Ersichtlichmachung der Widmung des Vermögenswerts für eine bestimmte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gedeutet und gem § 14 Abs 4 PKG konstitutiv oder gem § 130 GBG als unzulässig (grundbuchswidrig) gelöscht werden, sofern die Liegenschaftseigentümerin in grundbuchsfähiger Form (etwa durch Vorlage der in § 8 Abs 1 PKG genannten Konzession im Original oder in beglaubigter Abschrift) nachweist, den rechtlichen Status einer Pensionskasse zu haben.

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