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Zur Übertragung von Betriebspensionen in eine Pensionskasse

JudikaturOGHZFR 2007/75ZFR 2007, 170 Heft 3 v. 21.9.2007

ArbVG § 29

PKG § 48

1. Zur Abänderung und Gestaltung einer Betriebsvereinbarung sind - in bestimmten Grenzen (allfällige geschützte Vertrauenspositionen etc) - Betriebsrat und Betriebsinhaber befugt. Die Übertragung von auf Betriebsvereinbarung beruhenden (noch nicht angefallenen) Betriebspensionen in eine Pensionskasse bedarf nicht der Zustimmung der einzelnen Berechtigten. Grundsätzlich steht es den Betriebsvereinbarungsparteien auch frei, die Wirkung von ihnen geschaffener bisheriger „Günstigkeitsklauseln“ einzuschränken. Auch die mit der Pensionsreform 99 durch die Kollektivvertrags-/Betriebsvereinbarungsparteien vorgenommene Auslagerung der bisher direkt gegen das Kreditinstitut bestehenden Ansprüche in eine Pensionskasse ist von ihrer Regelungsbefugnis grundsätzlich erfasst. Dabei können sie nunmehr auch die Übertragung

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