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Unerlaubtes Erbringen von Finanzdienstleistungsgeschäften ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren

JudikaturUVSZFR 2007/62ZFR 2007, 158 Heft 3 v. 21.9.2007

WAG idgF: § 19 Abs 2 und 2a, § 26 Abs 1

BWG idgF: § 1 Abs 1 Z 7 lit e, Abs 1 Z 19 lit c

Soweit eine Person in einem bestimmten Zeitraum (im Berufungsbescheid des UVS Wien: zwischen 25. 4. 2003 und 31. 3. 2005) wiederholt Ankäufe von Wertpapieren eines bestimmten Unternehmens vermittelt hat, ohne für diese Vermittlungstätigkeit als freier Mitarbeiter gem § 19 Abs 2a WAG gemeldet gewesen zu sein und ohne selbst über eine Konzession iSd § 19 Abs 2 WAG zu verfügen, verwirklicht sie den objektiven Tatbestand des unerlaubten Betriebs von Finanzdienstleistungsgeschäften iSd § 26 Abs 1 WAG. Basiert diese Vorgangsweise auf einem einheitlichen Willensentschluss und stehen die einzelnen Tathandlungen (hier: Vermittlung der einzelnen Wertpapiertransaktionen) im engen zeitlichen Zusammenhang, ist von einem fortgesetzten Delikt auszugehen, das mit einer einzigen Verwaltungsstrafe zu ahnden ist.

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