WAG idgF: § 19 Abs 2 und 2a, § 26 Abs 1
BWG idgF: § 1 Abs 1 Z 7 lit e, Abs 1 Z 19 lit c
Soweit eine Person in einem bestimmten Zeitraum (im Berufungsbescheid des UVS Wien: zwischen 25. 4. 2003 und 31. 3. 2005) wiederholt Ankäufe von Wertpapieren eines bestimmten Unternehmens vermittelt hat, ohne für diese Vermittlungstätigkeit als freier Mitarbeiter gem § 19 Abs 2a WAG gemeldet gewesen zu sein und ohne selbst über eine Konzession iSd § 19 Abs 2 WAG zu verfügen, verwirklicht sie den objektiven Tatbestand des unerlaubten Betriebs von Finanzdienstleistungsgeschäften iSd § 26 Abs 1 WAG. Basiert diese Vorgangsweise auf einem einheitlichen Willensentschluss und stehen die einzelnen Tathandlungen (hier: Vermittlung der einzelnen Wertpapiertransaktionen) im engen zeitlichen Zusammenhang, ist von einem fortgesetzten Delikt auszugehen, das mit einer einzigen Verwaltungsstrafe zu ahnden ist.