vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kein Recht auf Akteneinsicht für Aktionäre einer Bank in einem Geschäftsleiterqualifikationsverfahren gem § 70 Abs 4 Z 1 BWG

JudikaturVwGHZFR 2007/61ZFR 2007, 157 Heft 3 v. 21.9.2007

Das Kriterium zur Beurteilung der Parteistellung (§ 8 AVG) und das daran geknüpfte Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wird nach stRsp des VwGH nach dem Inhalt des jeweiligen Materiengesetzes (hier § 70 Abs 4 Z 1 BWG) bestimmt. Dritte haben nur dann Parteistellung, wenn aus dem Materiengesetz ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber individuelle rechtliche Interessen - und nicht nur Vorschriften im öffentlichen Interesse - wahren wollte. Darüber hinausgehende wirtschaftliche Interessen, oder Informationsinteressen sind nicht erfasst. In einem Geschäftsleiterqualifikationsverfahren gem § 70 Abs 4 Z 1 BWG kommt nur dem betroffenen Kreditinstitut (KI) selbst - und nicht den Aktionären - Parteistellung und damit auch das Recht auf Akteneinsicht zu, da § 70 Abs 4 BWG nicht zu entnehmen ist, dass die einschreitende Behörde Interessen der Aktionäre des betroffenen KI zu berücksichtigen habe. Daher kann eine Parteistellung der Aktionäre eines KI aus § 75 AktG iVm § 8 AVG für ein Geschäftsleiterqualifikationsverfahren ebenfalls nicht abgeleitet werden. Ein allfälliges Informationsinteresse der Aktionäre, betreffend ihr Vertrauen auf den Geschäftsführer gem § 75 AktG und den daraus erfliessenden Rechten gegenüber dem Vorstand, ist nach dem AktG durchzusetzen. Auch ein Auftrag gem § 70 Abs 4 Z 1 BWG an das KI, aufgrund der (mangelhaften) Tätigkeit seiner Geschäftsführer, betrifft nur das KI in Hinsicht auf seine öffentlich-rechtliche Stellung in Erfüllung seiner Aufgaben nach dem BWG. Daraus entstehende wirtschaftliche Folgen begründen keine subjektiven Rechte der Aktionäre in diesem Verfahren.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!