1. Art 81 Abs 1 EGV ist dahin auszulegen, dass ein System zum Austausch von Kreditinformationen zwischen Finanzinstituten wie das im Ausgangsverfahren streitige Auskunftsregister bezüglich der Zahlungsfähigkeit von Kunden grundsätzlich keine Beschränkung des Wettbewerbs iSd Bestimmung bewirkt, sofern der betroffene Markt oder die betroffenen Märkte nicht hochgradig konzentriert sind, dieses System keine Identifikation der Gläubiger ermöglicht und die Zugangs- und Nutzungsbedingungen für die Finanzinstitute rechtlich und tatsächlich keine Diskriminierung enthalten.