1. Einleitung
Der OGH hatte sich jüngst mit den Sorgfaltspflichten des Bankomatkarteninhabers auseinanderzusetzen1). Demnach begründe die Verwahrung der Bankomatkarte in der Geldbörse im durch Reißverschluss verschlossenen, am Rücken getragenen Rucksack im Allgemeinen, dh ohne Hinzutreten weiterer gefahrträchtiger Momente, keinen Sorgfaltsverstoß des Karteninhabers. Der Kartenaussteller sei daher nicht berechtigt, den Karten-/Kontoinhaber mit dem infolge Verlusts der Bankomatkarte missbräuchlich erlangten Bargeldbezug zu belasten2).