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Überlegungen zur Ausübung der Herkunftsstaatsaufsicht im EWR

Beiträgeo.Univ.-Prof. Dr. Bernhard RaschauerZFR 2007/54ZFR 2007, 128 Heft 3 v. 21.9.2007

1. Problemstellung

Mit dem gemeinschaftsrechtlichen Konzept des Bankbinnenmarktes geht nicht nur der Grundsatz der einmaligen Zulassung von Kreditinstituten (KI) in einem Herkunftsstaat einher, sondern auch der Grundsatz der „europaweiten“ Aufsicht durch den Herkunftsstaat. Gemäß Art 40 Abs 1 KIRL1)1) Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute. obliegt die Bankenaufsicht über ein KI einschließlich der Tätigkeiten, die es über eine Zweigstelle oder im Weg des Dienstleistungsverkehrs ausübt, unbeschadet der in dieser RL den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eingeräumten Befugnisse, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. Dementsprechend führt § 69 Abs 1 Z 2 BWG als Gegenstände der Aufsicht durch die FMA auch KI gem § 1 Abs 1 BWG an, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden; dies mit der Beifügung „nach Maßgabe des § 16 Abs 1“.

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