1. Problemstellung
Mit dem gemeinschaftsrechtlichen Konzept des Bankbinnenmarktes geht nicht nur der Grundsatz der einmaligen Zulassung von Kreditinstituten (KI) in einem Herkunftsstaat einher, sondern auch der Grundsatz der „europaweiten“ Aufsicht durch den Herkunftsstaat. Gemäß Art 40 Abs 1 KIRL1) obliegt die Bankenaufsicht über ein KI einschließlich der Tätigkeiten, die es über eine Zweigstelle oder im Weg des Dienstleistungsverkehrs ausübt, unbeschadet der in dieser RL den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eingeräumten Befugnisse, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. Dementsprechend führt § 69 Abs 1 Z 2 BWG als Gegenstände der Aufsicht durch die FMA auch KI gem § 1 Abs 1 BWG an, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden; dies mit der Beifügung „nach Maßgabe des § 16 Abs 1“.