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Einordnung von § 15 Abs 1 WAG

JudikaturOGHZFR 2007/39ZFR 2007, 115 Heft 2 v. 22.5.2007

WAG § 15 Abs 1

Die Bestimmung des § 15 Abs 1 WAG schafft eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen des ABGB und HGB aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, welche - außer bei einer Verletzung des § 14 Z 2 und Z 3 WAG - keine Anknüpfung als Schutzgesetz zulässt, aber eine gesetzliche Konkretisierung vorvertraglicher und auch nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält.

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