Abstract: Verschiedenbehandlungen von Stamm- und Drittmittelpersonal durch die Universität sind primär am Gleichheitssatz und den unionsrechtlichen Diskriminierungsverboten zu messen. Danach sind in vielen Bereichen Differenzierungen zwischen diesen beiden Personaltypen möglich und besteht erheblicher Gestaltungsspielraum für die Universität.

