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Ausbildung; Erwerbsunfähigkeit; Kindereigenschaft; Waisenpension; Zeit, lehrveranstaltungsfreie

RechtsprechungLeitsätzeStrassmeierzfhr 2024/11zfhr 2024, 165 Heft 4 v. 19.9.2024

§ 252 ASVG, § 2 FLAG, § 3 StudFG

Befindet sich ein Kind nach vollendetem achtzehntem Lebensjahr in einer Schul- oder Berufsausbildung, die sein Arbeitsvermögen erheblich in Anspruch nimmt, bleibt die Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG erhalten. Etwaige Nebeneinkünfte haben keine Auswirkung auf den Grund oder die Höhe eines Anspruchs auf Waisenpension.

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