§ 252 ASVG, § 2 FLAG, § 3 StudFG
Befindet sich ein Kind nach vollendetem achtzehntem Lebensjahr in einer Schul- oder Berufsausbildung, die sein Arbeitsvermögen erheblich in Anspruch nimmt, bleibt die Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG erhalten. Etwaige Nebeneinkünfte haben keine Auswirkung auf den Grund oder die Höhe eines Anspruchs auf Waisenpension.

